Verbandssatzung
des Zweckverbandes “Peenetal-Landschaft”

(Lesefassung)
Aufgrund §§ 150 ff., insbesondere des § 152 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), gilt nach der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 27.09.2001 zur Neufassung der Verbandssatzung, letztmalig geändert durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung zur Änderung der Verbandssatzung vom 14.12.2021 und deren Anzeige beim Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, die folgende Satzung des Zweckverbandes “Peenetal-Landschaft”:

§ 1
Mitglieder, Rechtsnatur, Name, Sitz und Siegel

(1) Die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald, die Städte Anklam, Demmin, Gützkow, Jarmen und Loitz sowie die Wasser-und Bodenverbände “Untere Peene” und “Untere Tollense / Mittlere Peene” und der Förderverein “Naturschutz im Peenetal e. V.” bilden einen Zweckverband im Sinne der Kommunalverfassung. Der Zweckverband führt den Namen “Peenetal-Landschaft”.
Er hat seinen Sitz in Stolpe an der Peene.

(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne     Gebietshoheit. Er darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

(3) Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif und der Umschrift Zweckverband Peenetal-Landschaft.

§ 2
Verbandsgebiet

(1) Das Zweckverbandsgebiet umfasst Gebietsteile der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald.

(2) Die Grenzen des Zweckverbandsgebietes ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:200 000, die dieser Satzung als Anlage beigefügt ist und auf der die Grenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet ist.

§ 3
Aufgaben

(1) Der Verband hat die Aufgabe, Schutz, Weiterentwicklung, Pflege und dauerhafte Sicherung des Peenetalgebietes zur Erhaltung seiner ökologischen Vielfalt als Rückzugs- und Ausbreitungsgebiet für wildlebende Pflanzen- und Tierarten im Rahmen der Bundesförderung “Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung” und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im Rahmen seiner ökonomischen und infrastrukturellen Möglichkeiten zu gewährleisten.

Dieses soll z. B. erfolgen durch:

1. Sicherung von Flächen mittels Ankauf aus privatem Eigentum, langfristige Anpachtungen oder Ausgleichszahlungen;
2. parzellenscharfe Pflege- und Entwicklungsplanung und deren Umsetzung;
3. einmalige und wiederkehrende biotoplenkende und sonstige Maßnahmen, soweit diese nicht durch andere Träger erfolgen können;
4. Förderung einer umweltschonenden Wirtschaft
5. Kooperation mit Naturschutzstiftungen und Wasser- und Bodenverbänden

Daneben hat der Zweckverband die Aufgabe, sicherzustellen, dass die naturkundlich interessierte Bevölkerung die ökologische Vielfalt des Verbandsgebietes im Rahmen der durch das Schutzziel gegebenen Möglichkeiten erleben und sich darüber umfassend informieren kann.

(2) Die Aufgaben der Naturschutz- und/oder Landschaftspflegebehörden bleiben unberührt.

§ 4
Organe

(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

(2) Die Wahlzeiten der Verbandsorgane und der Ausschüsse entsprechen der Kommunalwahlperiode.

(3) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger, längstens aber 6 Monate, im Amt.

§ 5
Verbandsversammlung
Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten der verbandsangehörigen Landkreise, den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Städte, den Verbandsvorstehern der verbandsangehörigen Wasser- und Bodenverbände sowie aus zwei Vertretern des Fördervereins “Naturschutz im Peenetal e. V.”.
Die Vertretungskörperschaften der verbandsangehörigen Landkreise und Städte können anstelle der Landräte und Bürgermeister die Leiter der fachlich zuständigen Dezernate bzw. Ämter mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen.
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte entsendet einen weiteren Vertreter, der Landkreis Vorpommern-Greifswald entsendet 2 weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. Die weiteren Vertreter werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlperiode gewählt.
Für die weiteren Vertreter der Landkreise und für die Vertreter des Fördervereins “Naturschutz im Peenetal e. V.” wird jeweils ein Stellvertreter gewählt.
Die Vertreter des Fördervereins “Naturschutz im Peenetal e. V.” werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt wie die weiteren Vertreter der Landkreise.
Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter eines Mitglieds der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Stellvertreter von Mitgliedern der Verbandsversammlung können ihr Stimmrecht nur in Abwesenheit von dem Mitglied der Verbandsversammlung wahrnehmen, zu dessen Vertretung sie von ihrer Gebietskörperschaft bzw. vom Förderverein “Naturschutz im Peenetal e. V.” beauftragt wurden.

(2) Die Verbandsversammlung konstituiert sich jeweils spätestens drei Monate nach einer Kommunalwahl.

(3) Die Einberufung der jeweils ersten Sitzung nach einer Kommunalwahl erfolgt durch den Vorsitzenden der alten Verbandsversammlung.

(4) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes, insbesondere über:

1. Änderung der Verbandssatzung,
2. Wahl des Verbandsvorstehers sowie der zwei Stellvertreter,
3. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der jeweiligen Stellvertreter,
4. Besetzung der Ausschüsse nach § 10,
5. Haushaltssatzung einschließlich Stellenplan,
6. Personalentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Einstellungen von Mitarbeitern des Zweckverbandes,
7. Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstandes,
8. Festsetzung der Höhe der Verbandsumlagen,
9. Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, soweit nicht nach Maßgabe der §§ 8, 14 und 15 der Verbandsvorstand oder der Verbandsvorsteher zuständig ist;
10. Aufnahme von Krediten,
11. Erwerb von Vermögensgegenständen und Verfügungen über Verbandsvermögen über die Wertgrenzen nach § 14 hinaus,

(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Verbandsversammlung hat die Öffentlichkeit im Einzelfall auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner (Datenschutz) es erfordern.

§ 6
Einberufung der Verbandsversammlung und Geschäftsführung

(1) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

(3) Die Einladung ergeht schriftlich; sie kann auf elektronischem Wege erfolgen, soweit das Mitglied der Verbandsversammlung mit dieser Form der Einladung einverstanden ist.

§ 7
Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Verbandsvorsteher und zwei Stellvertreter. Über die Reihenfolge der Stellvertreter entscheidet die Verbandsversammlung bei der Wahl.
Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt.

(2) Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist auch gleichzeitig der Vorsitzende der Verbandsversammlung. Gleiches gilt für seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(3) Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus.

(4) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Verbandsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach Gesetz oder dieser Satzung der Verbandsversammlung bzw. dem Verbandsvorstand vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere:

1. die Beratung der Verbandsversammlung, soweit nicht Ausschüsse zuständig sind;
2. die Leitung des Verbandsvorstandes;
3. die Zuständigkeit als Dienstvorgesetzter für die Angestellten bzw. Arbeiter des Zweckverbandes, aber nicht die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde;
4. Personalentscheidungen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist;
5. Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse;
6. die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben in den Wertgrenzen des § 15

§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen sind.
Die weiteren Mitglieder sollen jeweils mit einem Vertreter die Landkreise, die Städte, die Wasser- und Bodenverbände und den Förderverein “Naturschutz im Peenetal e. V.” vertreten.

(2) Die Verbandsversammlung wählt für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes jeweils einen Stellvertreter. Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen ihr Stimmrecht in Abwesenheit des Vorstandsmitgliedes wahr, das sie vertreten.

(3) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte und Entscheidungen, zu denen nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher berufen ist.
Aufgaben des Verbandsvorstandes sind insbesondere:

1. die Entscheidung über den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Zweckverbandsvermögen in den Wertgrenzen des § 14;

2. die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben in den Wertgrenzen des § 14;

§ 9
Einberufung und Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand ein. Der Verbandsvorstand ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle 6 Monate. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
Der Verbandsvorsteher setzt die Tagesordnung fest. Sie ist in die Ladung aufzunehmen. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel 2 Wochen, kann aber bei eilbedürftigen Angelegenheiten im Einzelfall verkürzt werden, wobei die Ladungsfrist mindestens 3 Tage betragen soll.
Die Einladung ergeht schriftlich; sie kann auf elektronischem Wege erfolgen, soweit das Mitglied des Vorstandes mit dieser Form der Einladung einverstanden ist.

(2) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich zu übersenden. Im übrigen hat der Verbandsvorsteher die Verbandsversammlung regelmäßig über die Arbeit des Verbandsvorstandes zu unterrichten.

(3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben jeweils eine Stimme. Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Geschäftsführung gelten im übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung entsprechend.

§ 10
Ausschüsse

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1. Ökologieausschuss
Zusammensetzung:
4 Mitglieder, von denen 3 der Verbandsversammlung angehören müssen und 1 der Verbandsversammlung angehören können;

Aufgabengebiet:
Ökologische Fragen der Verbandsarbeit

2.) Rechnungsprüfungsausschuss
Zusammensetzung:
4 Mitglieder, von denen 3 der Verbandsversammlung angehören müssen und 1 der Verbandsversammlung angehören können;

Aufgabengebiet:
Örtliche Prüfung nach KPG M-V

(2) Die Ausschüsse sind je nach Erfordernis der Geschäftslage, mindestens jedoch alle sechs Monate, durch den Vorsitzenden des Ausschusses einzuberufen. Bei akutem Beratungsbedarf ist auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses dieser durch den Vorsitzenden des Ausschusses einzuberufen. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse des Zweckverbandes “Peenetal-Landschaft” sind den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und den Vorstandsmitgliedern des Zweckverbandes unverzüglich zu übersenden.

§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse sowie der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2)  Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse werden von den jeweiligen Vorsitzenden durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(3)  Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an ihren jeweiligen Sitzungen eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 €. Finden mehrere Sitzungen eines Verbandsorganes bzw. eines Ausschusses an einem Tag statt, wird nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt. Kein Sitzungsgeld erhalten Empfänger von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen.
(4)  Dem Verbandsvorsteher, der gleichzeitig Vorsitzender der Verbandsversammlung ist, wird für seine besondere Tätigkeit eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 € gezahlt. Diese Regelung gilt bei dessen Verhinderung für die jeweiligen Stellvertreter, wenn diese länger als einen Monat die Aufgaben des Verbandsvorstehers übernehmen.

§ 12
Verbandsverwaltung

(1) Die Geschäftsführung des Verbandes obliegt der Geschäftsstelle des Zweckverbandes “Peenetal-Landschaft”.

(2) Die Kassengeschäfte und die Gehaltsabrechnung werden durch die Kreisverwaltung des Landkreises Vorpommern-Greifswald wahrgenommen.

(3) Die Rechnungsprüfung des Verbandes obliegt im regelmäßigen Wechsel den Rechnungs- und Gemeindeprüfungsämtern der verbandsangehörigen Landkreise.

(4) Zur Deckung der Kosten, die durch die Wahrnehmung der Kassengeschäfte und der Gehaltsabrechnung entstehen, erhält der Landkreis Vorpommern-Greifswald vom Zweckverband nach Rechnungslegung einen Verwaltungskostenbeitrag.

§ 13
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Deckung des Finanzbedarfs

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung in Verbindung mit der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung entsprechend.

(2) Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines nicht anderweitig gedeckten Finanzbedarfs von den Mitgliedern eine jährliche Umlage, die sich an deren Gebietsanteile anlehnt. Dabei beteiligen sich die Verbandsmitglieder wie folgt an den nach Abzug der nach den Absätzen 4 und 5 zu erhebenden Aufwendungen:

Verbandsmitglied Beteiligung

Landkreis Vorpommern-Greifswald 54,0 %
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 21,0 %
Stadt Anklam 7,0 %
Stadt Demmin 7,0 %
Stadt Loitz 5,0 %
Stadt Jarmen 2,0 %
Stadt Gützkow 2,0 %
WBV „Untere Peene“ 2,0 %

 

(3)  Der Förderverein “Naturschutz im Peenetal” beteiligt sich nicht an den jährlichen Aufwendungen des Zweckverbandes.”

(4) Der WBV “Untere Tollense / Mittlere Peene” beteiligt sich mit 20.000,00 € an den jährlichen, nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen des Verbandes.


§ 14
Wertgrenzen bei Erwerb von und Verfügung über Zweckverbandsvermögen

Der Verbandsvorstand ist befugt, bis zu folgenden Wertgrenzen ohne Zustimmung der Verbandsversammlung über den Erwerb von Vermögensgegenständen und über die Verfügung über Zweckverbandsvermögen zu entscheiden:

(1) Bei dem Erwerb, Tausch oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, bei vertraglichen Forderungen sowie bei Entscheidungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Wert von 32.000 €;

(2) Bei der Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, bei dem Erwerb und bei der entgeltlichen Veräußerung von beweglichen Sachen und anderen Rechten bis zum Wert von 3.200 €;

(3) Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 3.200 €.

(4) Bei Entscheidungen über Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 3.200 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.600 € nicht übersteigt.


§ 15
Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 1.600 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 800 € nicht übersteigt, kann der Verbandsvorsteher ohne Zustimmung des Verbandsvorstandes rechtsverbindlich vornehmen.

(2) Dieselben Wertgrenzen gelten hinsichtlich von Entscheidungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die der Verbandsvorsteher ohne Zustimmung des Verbandsvorstandes bzw. der Verbandsversammlung rechtsverbindlich vornehmen kann.

§ 16
Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern;
Aufhebung des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband “Peenetal-Landschaft” kann durch Aufnahme neuer Mitglieder erweitert werden. Zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf es der Änderung der Verbandssatzung sowie des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband “Peenetal-Landschaft” und dem aufzunehmenden Mitglied.

(2) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V v. 21.04.1993 GVOBl. M-V S. 482) mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.
Für den Austritt aus dem Zweckverband ist ein Beschluss der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Verbandsmitgliedes, bei den Wasser-und Bodenverbänden, der Verbandsversammlung, erforderlich. Gegenstand der Beschlussfassung ist neben dem Austritt selbst ein wegen des Austrittes abzuschließender Auseinandersetzungsvertrag. Der Auseinandersetzungsvertrag hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes beigetragen haben. Die Anzeige des Austrittes ist erst auf Grund dieser Beschlüsse möglich, so dass die Kündigungsfrist von 12 Monaten erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann.
Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Zweckverband unter.

(3) Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Aufhebung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Hierin ist auch eine Vermögensauseinandersetzung zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes beigetragen haben. Die erworbenen Flächen sind auf Dauer für den Naturschutz zu erhalten.

§ 17
Rechtsstellung des Personals bei der Aufhebung des Zweckverbandes

Die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter des Zweckverbandes erfolgt bei einer Aufhebung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Aufhebung des Zweckverbandes.

§ 18
Bekanntmachung

(1) Die Satzung des Zweckverbandes wird durch Abdruck im Amtlichen Anzeiger (Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern) bekanntgemacht.
Das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern erscheint wöchentlich am Montag. Es kann über die cw Obotritendruck GmbH, Münzstr. 3, 19055 Schwerin, bezogen werden.
(2) Alle anderen öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes, einschließlich der Einladungen zu Mitgliederversammlungen des Zweckverbandes sowie deren jeweilige Tagesordnung, werden im Internet unter der Adresse www.peenetal-landschaft.de bekanntgemacht.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 2 hinzuweisen. Die Auslegung erfolgt in den Dienstgebäuden der Ämter. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Ämter zu veröffentlichen, denen die Zweckverbandsmitglieder angehören. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.

§ 19
Sprachformen

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

§ 20
Inkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach Bekanntmachung der am 14.12.2021 beschlossenen Änderungssatzung in Kraft.